Es gibt körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte. Zu den körperlichen Verwertungsrechten zählen die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung (§§ 16- 18 UrhG). Bei diesen Rechten ist der Erschöpfungsgrundsatz zu beachten.
Die §§ 19- 21 UrhG regeln die Verwertung des Werkes in nicht körperlicher Form. Dazu gehören das Vortrags-, das Aufführungs-, das Vorführungs- und Senderecht sowie die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.
Weitere Informationen zu den urheberrechtlichen Verwertungsrechten...