Welche Arten von Verwertungsrechten werden unterschieden?

Es gibt körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte. Zu den körperlichen Verwertungsrechten zählen die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung (§§ 16- 18 UrhG). Bei diesen Rechten ist der Erschöpfungsgrundsatz zu beachten.

Die §§ 19- 21 UrhG regeln die Verwertung des Werkes in nicht körperlicher Form. Dazu gehören das Vortrags-, das Aufführungs-, das Vorführungs- und Senderecht sowie die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.

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