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Häufige Fragen zum Urheberrecht

Was sind Leistungsschutzrechte im Urheberrecht?

Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70- 95 UrhG geregelt. Sie betreffen den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte.

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Was sind Verwertungsrechte im Urheberrecht?

Die Verwertungsrechte schützen die materiellen Interessen des Urhebers und sind in den §§ 15 ff. UrhG verankert. Der Urheber hat hieraus das Vervielfältigungs-, Aufführungs-, Ausstellungs-, Verbreitungs-, Vortrags-, Vorführungs-und Senderecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als auch der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger.

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Was ist ein Werk?

Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UrhG. Unerheblich ist, welchen Zweck die geistige Schöpfung hat. Der BGH hat zur Begriffsbestimmung die Vier- Elemente- Lehre entwickelt. Es muss sich um eine persönliche Schöpfung, mit geistigem Gehalt und einer Formgebung handeln. Ferner muss Individualität vorliegen.

Weitere Informationen zum Werkbegriff finden Sie hier.

Wie entsteht ein Urheberrecht?

Die Urheberrechte entstehen bereits mit der Schöpfung eines Werkes. Eine Eintragung oder eine irgendwie geartete Anmeldung ist nicht erforderlich.

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Welche Arten von Verwertungsrechten werden unterschieden?

Es gibt körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte. Zu den körperlichen Verwertungsrechten zählen die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung (§§ 16- 18 UrhG). Bei diesen Rechten ist der Erschöpfungsgrundsatz zu beachten.

Die §§ 19- 21 UrhG regeln die Verwertung des Werkes in nicht körperlicher Form. Dazu gehören das Vortrags-, das Aufführungs-, das Vorführungs- und Senderecht sowie die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.

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