Können sich aus einem Vertrag auch Schutzpflichten Dritten gegenüber ergeben?

Ja, ausnahmsweise können sich auch Schutzpflichten gegenüber Dritten ergeben. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn der Dritte, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist, notwendigerweise mit der Leistung des einen Vertragspartners in Berührung kommt und daher auch mit den sich daraus ergebenen Risiken. z.B. alle in einer Wohnung lebenden Personen, auch wenn sie nicht Mieter sind.

Da sich aber jeder grundsätzlich nur gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern verpflichten will und muss, braucht es noch weitere Voraussetzungen zur Begründung einer Schutzpflicht gegenüber Dritten.

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