Wann ist eine Anfechtung wirksam?

Zunächst muss ein Anfechtungsgrund vorliegen (§§ 119, 123 BGB). Zudem muss eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertragspartner erfolgen (§ 143 BGB) und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein (§§ 121, 123 BGB). 

Die Anfechtungsgründe ergeben sich aus dem Gesetz. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, Inhaltsirrtums, dem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft oder im Falle einer arglistigen Täuschung. Die Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes und muss unverzüglich erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

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