Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Vertragsrecht

Ist auch ein mündlich geschlossener Vertrag wirksam?

Ja. Eine Willenserklärung kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (Nicken, Bezahlen des Kaufpreises) abgegeben werden. Das Zivilrecht kennt nur wenige Vertragstypen, bei denen die Vereinbarung schriftlich abgegeben oder gar notariell beurkundet werden muss (Bsp. Verträge über den Kauf oder die Belastung eines Grundstücks, Schenkungsverträge, Ausbildungsverträge).

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Welche Fehler können bei der Vertragsgestaltung unterlaufen?

Fehler treten häufig bei der Einbeziehung von AGB auf. Es gibt besondere Voraussetzungen für die Aufnahme von AGB als Vertragsbestandteil, zudem ist darauf zu achten, dass nicht jede Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist. Des weiteren sollten bestimmte Verträge schriftlich fixiert werden, auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt. Häufig werden auch Formulare verwendet, die im Einzelfall untauglich sind, die Vertragsinhalte klar und umfassend wiederzugeben.

Was ist eine Befristung?

Unter einer Befristung versteht man, dass die Parteien einen Termin für den Eintritt der Rechtswirkung bestimmen oder aber dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Bindungswirkung aufgehoben werden soll (§ 163 BGB).

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Was ist ein Erklärungsirrtum?

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende nicht die eigentlich gewollte Erklärung abgibt, sondern versehentlich eine andere. Typische Beispiele sind das Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen. Hier wollte der Erklärende eine Erklärung mit dem entsprechenden Inhalt nie abgeben.

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Gibt es eine Aufklärungspflicht beim Vertragsschluss?

Grundsätzlich muss man seinen Vertragspartner nicht über alle Eigenschaften einer Sache oder alle Umstände einer Leistung aufklären, insbesondere dann nicht, wenn es sich um natürliche Eigenschaften der Sache oder der Leistung handelt.

Allerdings gibt es Umstände unter denen eine Vertragspartei über besondere Eigenschaften einer Sache oder Umstände einer Leistung aufklären muss. Dies hat immer dann zu erfolgen, wenn diese Eigenschaften und Umstände erkennbar entscheidungserheblich für die andere Partei sind oder wertbildenen Einfluss haben.

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