Alle Mitbewerber, rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen, wie Verbraucherschutzverbände sowie Industrie- und Handelskammer sind berechtigt die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der §§ 8- 10 UWG geltend zu machen.
Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer sind hingegen nicht berechtigt diese Ansprüche durchzusetzen. Diese können lediglich die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche des Bürgerlichen Gesetzbuches bemühen.
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