Werbung ist als unzumutbare Belästigung einzustufen, wenn sie nicht nur unerheblich in den privaten oder beruflichen Bereich des Adressaten eingreift, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht.
Werbung ist als unzumutbare Belästigung einzustufen, wenn sie nicht nur unerheblich in den privaten oder beruflichen Bereich des Adressaten eingreift, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht.
Das UWG kennt eine Vielzahl möglicher Folgen wettbewerbsrechtlicher Verstöße. Diese sind in den §§ 8- 10 UWG und in den §§ 16- 20 UWG normiert.
Grundsätzlich ist die Darstellung der AGB in einer kleineren Schriftgröße als der restliche Vertrag zulässig. Entscheidend ist die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Zunächst einmal ergeben sich die von den Parteien vereinbarten Leistungspflichten (Übereignung der Kaufsache, Zahlung des Kaufpreises). Zudem existieren immer auch Nebenpflichten aus dem Gesetz (Gewährleitungsrechte, Rücksichtnahmepflichten, Informationspflichten).
Das UWG soll Verbraucher, Mitbewerber und alle anderen Marktteilnehmer vor sämtlichen unlauteren geschäftlichen Handlungen eines Unternehmers schützen.