AGB gelten als vom Verwender gestellt, wenn sie der anderen Vertragspartei einseitig auferlegt werden.
Häufige Fragen zum Wirtschaftsrecht
Es kommt darauf an. Grundsätzlich sind Unternehmer weniger schutzwürdig als Verbraucher. Auch bei der Einbeziehung von AGB sind weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Doch auch bei Unternehmern muss der Verwender der AGB der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen, zumutbar von den AGB Kenntnis zu erlangen.
In welcher Sprache die Kenntnisnahmemöglichkeit geschaffen werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der Verhandlungs- und Vertragssprache. Werden die Vertragsverhandlungen beispielweise auf Englisch geführt, so werden auch englische AGB wirksam einbezogen. Anders dürfte es sich jedoch verhalten, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen auf Deutsch stattfanden, die AGB jedoch in einer anderen Sprache verfasst wurden. In letzterem Fall wären diese AGB nicht wirksam einbezogen und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Weitere Informationen zur Wirksamkeit von AGB...
Beim Patentrecht wird vorwiegend die geistige, gewerbliche Leistung geschützt. Faustregelartig lässt sich insoweit der kulturelle Bereich dem Urheberrecht und der technische Bereich dem Patentrecht zuordnen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein und dasselbe Produkt die Voraussetzungen beider Schutzgesetze erfüllen.
Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten finden Sie hier.
Fehler treten häufig bei der Einbeziehung von AGB auf. Es gibt besondere Voraussetzungen für die Aufnahme von AGB als Vertragsbestandteil, zudem ist darauf zu achten, dass nicht jede Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften erlaubt ist. Des weiteren sollten bestimmte Verträge schriftlich fixiert werden, auch wenn das Gesetz dies nicht vorschreibt. Häufig werden auch Formulare verwendet, die im Einzelfall untauglich sind, die Vertragsinhalte klar und umfassend wiederzugeben.
Ja, auch Werbung mit wahren Angaben kann irreführend sein.