Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Wirtschaftsrecht

Ist Werbung per E-Mail erlaubt?

Ja, aber nur, wenn der Adressat dieser Art von Werbung durch den konkreten Unternehmer vorher ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Weitere Informationen zur Zulässigkeit von Werbung...

Welche Rechte hat man bei einem Mangel der Mietsache?

Ähnlich wie die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gibt es auch im Mietrecht Mängelbeseitigungsansprüche. Der Vermieter muss diese Mängel nach den Regeln der §§ 536 ff. BGB beseitigen, sofern nicht der Mieter diese Mängel verursacht hat oder diese kannte.

Sind AGB auf der Vertragsrückseite wirksam?

Nein. Der bloße Abdruck von AGB auf der Vertragsrückseite genügt nicht für die Einbeziehung in den Vertrag. Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf der Vorderseite ausdrücklich auf diese hingewiesen wird.

Weitere Informationen zur Wirksamkeit von AGB...

Inwieweit haben Anbieter von Instant Messengern Zugriff auf die Daten und Inhalte der Nutzer?

Hier stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts, da viele Instant Messenger Ihren Sitz im nichteuropäischen Ausland, insbesondere in den USA haben. Für diese stellt aber § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts klar.

Hinsichtlich des Zugriffs auf die Inhalte der versendeten Nachrichten ist auf das Telekommunikationsgeheimnis abzustellen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus der engen Verknüpfung zum Datenschutzrecht. Gemäß § 88 Abs. 1 TKG unterliegen die Inhalte der Kommunikation und ihre näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis. Dazu zählt ausweislich des Gesetzeswortlauts insbesondere die Tatsache, ob jemand an dem Kommunikationsvorgang beteiligt war. Die Inhalte der versendeten Nachrichten sind folglich definitiv vor dem Zugriff der Provider geschützt (mehr zur Problematik von zwischengespeicherten Nachrichten). Nicht geschützt ist das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander.

Der Zugriff auf Daten richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, sowie nach den bereichsspezifischen des TKG. Hier sind insbesondere Anforderungen an die Erteilung der Einwilligung zu stellen.

Welche Stellung und Befugnisse hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte?

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt im Unternehmen eine gesonderte Stellung ein. Danach müssen Unternehmen gem. § 4f BDSG ihrem Datenschutzbeauftragten folgende Kompetenzen einräumen:

  • Das Unternehmen muss ihn der Unternehmensleitung direkt unterstellen,
  • ihm bezüglich der Fragen zum Datenschutz Weisungsfreiheit einräumen,
  • ihn bei Kontrollaufgaben unterstützen (insbesondere durch Verfügungstellung von Hilfspersonen, Räumen, Geräte, Mittel etc.),
  • ihm umfassende Kontrollrechte innerhalb der verantwortlichen Stelle einräumen,
  • ihm die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen ermöglichen und deren Kosten übernehmen und
  • seine Verschwiegenheitspflicht achten.

Zudem genießt der Datenschutzbeauftragte einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz: Das Unternehmen darf den Datenschutzbeauftragten nur dann  kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dafür muss die Fortsetzung der Zusammenarbeit dem Unternehmer absolut unzumutbar sein. Des Weiteren darf das Unternehmen die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nur aus wichtigem Grund widerrufen und ihn wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligen.

 

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