Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Wirtschaftsrecht

Welche Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Unternehmen müssen gem. § 4 Abs.1 S.4 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie zehn oder mehr Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese liegt zumindest bei allen Unternehmen, die EDV verwenden vor. Des weiteren besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn:

  • 20 Personen oder mehr ständig Daten in anderer Form verarbeiten,
  • es sich um eine öffentliche Stelle handel, z.B. um eine Behörde,
  • Daten einer Vorabkontrolle unterliegen,
  • Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, oder
  • Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden

Können die verschiedenen Schutzrechte nebeneinander angewendet werden?

Ja, die Schutzrechte aus dem Marken-, Urheber-, Geschmacksmuster- und Patentrecht können auch nebeneinander angewendet werden, soweit die jeweiligen Schutzvoraussetzungen gegeben sind. Ein Produkt kann also durch mehrere Schutzgesetze geschützt sein.

 

Weitere Informationen zur Abgrenzung des Urheberrechts von anderen Rechtsgebieten und deren parallele Anwendbarkeit finden Sie hier.

 

Wann ist ein Zeichen markenfähig?

Ein Zeichen ist nur dann markenfähig, wenn es von anderen Zeichen eindeutig unterschieden werden kann und grafisch irgendwie (durch Bild, Schrift, Zahlen, Farben etc.) dargestellt werden kann.

Weitere Informationen zur Markenfähigkeit von Zeichen...

Ist Werbung per Anrufmaschine erlaubt?

Ja, aber nur, wenn der Adressat dieser Art von Werbung durch den konkreten Unternehmer vorher ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).

Weitere Informationen zur Zulässigkeit von Werbung...

Welche Grundprinzipien müssen im Datenschutzrecht beachtet werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem"Volkszählungsurteil" folgende wesentliche Grundprinzipien festgehalten:

  • Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4 Abs. 1 BDSG

Nach diesem Grundsatz ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

  • Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG

Dieser Grundsatz besagt, dass die Datenerhebung grundsätzlich beim Betroffenen erfolgen muss.

  • Transparenz, § 4 Abs. 3 BDSG

Das Transparentgebot besagt, dass die Betroffenen ausreichend Kenntnis von der Datenverarbeitungsstelle und den eventuell eingeschalteten Dritten, an welche Daten übermittelt werden, haben müssen. Zudem muss eine ausreichende Nachprüfung und Kontrolle gewährleistet sein.

  • Zweckbindung

Danach dürfen Daten nur insoweit verarbeitet werden, wie sie für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind.

  • Erforderlichkeit

Das Erforderlichkeitsprinzip besagt, dass eine Datenverarbeitung sich auf den geringst möglichen Eingriff beschränken muss.

  • Datenvermeidung und -sparsamkeit, § 3a BDSG

Danach ist bei der Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen zu beachten, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen.

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