Ja, aber nur, wenn der Adressat dieser Art von Werbung durch den konkreten Unternehmer vorher ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Weitere Informationen zur Zulässigkeit von Werbung...
Ja, aber nur, wenn der Adressat dieser Art von Werbung durch den konkreten Unternehmer vorher ausdrücklich zugestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
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Ähnlich wie die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gibt es auch im Mietrecht Mängelbeseitigungsansprüche. Der Vermieter muss diese Mängel nach den Regeln der §§ 536 ff. BGB beseitigen, sofern nicht der Mieter diese Mängel verursacht hat oder diese kannte.
Nein. Der bloße Abdruck von AGB auf der Vertragsrückseite genügt nicht für die Einbeziehung in den Vertrag. Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn auf der Vorderseite ausdrücklich auf diese hingewiesen wird.
Weitere Informationen zur Wirksamkeit von AGB...
Hier stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts, da viele Instant Messenger Ihren Sitz im nichteuropäischen Ausland, insbesondere in den USA haben. Für diese stellt aber § 1 Abs. 5 S. 2 BDSG die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts klar.
Hinsichtlich des Zugriffs auf die Inhalte der versendeten Nachrichten ist auf das Telekommunikationsgeheimnis abzustellen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus der engen Verknüpfung zum Datenschutzrecht. Gemäß § 88 Abs. 1 TKG unterliegen die Inhalte der Kommunikation und ihre näheren Umstände dem Fernmeldegeheimnis. Dazu zählt ausweislich des Gesetzeswortlauts insbesondere die Tatsache, ob jemand an dem Kommunikationsvorgang beteiligt war. Die Inhalte der versendeten Nachrichten sind folglich definitiv vor dem Zugriff der Provider geschützt (mehr zur Problematik von zwischengespeicherten Nachrichten). Nicht geschützt ist das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander.
Der Zugriff auf Daten richtet sich nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, sowie nach den bereichsspezifischen des TKG. Hier sind insbesondere Anforderungen an die Erteilung der Einwilligung zu stellen.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt im Unternehmen eine gesonderte Stellung ein. Danach müssen Unternehmen gem. § 4f BDSG ihrem Datenschutzbeauftragten folgende Kompetenzen einräumen:
Zudem genießt der Datenschutzbeauftragte einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz: Das Unternehmen darf den Datenschutzbeauftragten nur dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dafür muss die Fortsetzung der Zusammenarbeit dem Unternehmer absolut unzumutbar sein. Des Weiteren darf das Unternehmen die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nur aus wichtigem Grund widerrufen und ihn wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligen.