Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Wirtschaftsrecht

Gilt der Schutz einer Marke oder eines Kennzeichens unbegrenzt?

Nein. Der umfassende markenrechtliche Schutz hat gemäß den §§ 20 ff. MarkenG Grenzen. Er besteht grundsätzlich nur für 10 Jahre zudem können markenrechtlichen Ansprüchen die Schranken der Verwirkung, Erschöpfung und Verjährung entgegenstehen. Zudem besteht kein Schutz gegen die Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben innerhalb der anständigen Marktgepflogenheiten.

Weitere Informationen zu den Schranken des Markenschutzes...

Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen", die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Können sich aus einem Vertrag auch Schutzpflichten Dritten gegenüber ergeben?

Ja, ausnahmsweise können sich auch Schutzpflichten gegenüber Dritten ergeben. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn der Dritte, obwohl er selbst nicht Vertragspartei ist, notwendigerweise mit der Leistung des einen Vertragspartners in Berührung kommt und daher auch mit den sich daraus ergebenen Risiken. z.B. alle in einer Wohnung lebenden Personen, auch wenn sie nicht Mieter sind.

Da sich aber jeder grundsätzlich nur gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern verpflichten will und muss, braucht es noch weitere Voraussetzungen zur Begründung einer Schutzpflicht gegenüber Dritten.

Was regelt der Musikverlagsvertrag?

Der Musikverlagsvertrag ist ein spezieller Verlagsvertrag und hat Werke der Tonkunst zum Gegenstand. Der Komponist verpflichtet sich dazu dem Verlag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen und bekommt im Gegenzug eine angemessen Vergütung ausgezahlt. 

Auch bei einem Musikverlagsvertrag können die Parteien Art, Umfang und Beschränkungen individuell vereinbaren. Der Komponist kann dem Verlag auch die Befugnis einräumen das Werk zu überarbeiten, solange der künstlerische Wesensgehalt des Werkes nicht verändert wird.

Weitere Informationen zum Musikverlagsvertrag...

 

Welche Rechte hat der Inhaber einer Marke?

Die Rechte des Inhabers einer Marke ergeben sich insbesondere aus den §§ 14 - 19d MarkenG. 

Insbesondere steht dem Markeninhaber das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke zu. Das bedeutet, dass er allein berechtigt ist, die Marke in der für ihn eingetragenen Weise zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Bei Markenrechtsverletzungen hat der Markeninhaber entsprechende Abwehr-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Auskunfts- und Vernichtungsansprüche gegen den Verletzer.

Weitere Informationen zum Markenschutz und zur Markenverletzung...

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