Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit bei AdV

Voraussetzung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt ist gem. § 361 Abs. 2 S. 2 Var. 1 AO u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. 

Ernstliche Zweifel liegen vor, „wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken“ (BFH, 31.03.2016, XI B 13/16, BFH/NV 2016, 1187).

Eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Rechtswidrigkeit ist dabei nicht erforderlich. Die genannte Unentschiedenheit, Unsicherheit oder Unklarheit genügt für die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 361 AO. Allerdings muss ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit vorhanden sein.

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