Voraussetzungen einer Betriebsprüfung

Außenprüfungen / Betriebsprüfungen sind bei bestimmten Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 193 AO zulässig. Demnach ist eine Außenprüfung / Betriebsprüfung insbesondere bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig und bei Steuerpflichtigen Steuerpflichtige, bei denen die Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr betragen möglich. Weitere Voraussetzungen für Betriebsprüfungen ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) und der Betriebsprüfungsordnung (BpO).

Erforderlich ist zunächst immer eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung, welche den Umfang der Außenprüfung bestimmt, § 196 AO.

Der von der Prüfungsanordnung vorgegebene Umfang ist in der Folge während der gesamten Betriebsprüfung vom Betriebsprüfer zu beachten. Der Betriebsprüfer hat sich auf die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Zeiträume sowie auf das Wesentliche zu beschränken.

Von besonderer Bedeutung ist auch das Steuergeheimnis gem. § 30 AO. Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, über die Erkenntnisse der Betriebsprüfung außerhalb der Sphäre der Finanzverwaltung Stillschweigen zu bewahren. Verstöße hiergegen sind strafbewehrt. 

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