Verböserung des Steuerbescheids

Bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid ist das Finanzamt verpflichtet, die gesamte Steuerveranlagung neu aufzurollen. Dabei ist es möglich, dass der Finanzbeamte feststellt, dass Vergünstigungen zu Unrecht gewährt wurden und der Steuerpflichtige mehr Steuern zahlen müsste, als bereits festgesetzt. Der Steuerbescheid kann dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden. Man spricht dabei von einer "Verböserung".

Beabsichtigt das Finanzamt aufgrund des Einspruchs eine solche "Verböserung", so muss es den Steuerpflichtigen hierüber entsprechend § 367 Abs. 2 S. 2 AO informieren. Der Steuerpflichtige kann seinen Einspruch dann zurücknehmen. In diesem Fall bleibt es bei dem ursprünglichen Bescheid.

Die Rücknahme eines Einspruchs ist jedoch endgültig. Ist der Einspruch einmal zurückgenommen, so kann später wegen der selben Angelegenheit kein Einspruch mehr eingelegt werden, wenn sich herausstellt, dass der Einspruch sehr wohl begründet ist.

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