Der Duldungsbescheid

Mit dem Duldungsbescheid wird, ebenso wie beim Haftungsbescheid, eine fremde Leistungspflicht begründet. Allerdings begründet der Duldungsbescheid keine eigenen materiell-rechtlichen Ansprüche. Er beschränkt vielmehr bestimmte Einwendungen Dritter. Der Duldungsbescheid muss rechtzeitig mit dem Rechtsmittel des Einspruchs, anschließend ggf. auch noch mit einer finanzgerichtlichen Klage angegriffen werden.

Einzelheiten zum Duldungsbescheid sind in § 191 AO geregelt.

Die Duldungstatbestände sind in § 77 AO geregelt.

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