Die Steuererhebung

Das Steuererhebungsverfahren ist in den §§ 218 ff. AO geregelt. Dem Erhebungsverfahren ist regelmäßig die Steuerfestsetzung vorangegangen. Das Erhebungsverfahren befasst sich im Kern mit der Zahlung der Steuern. Die Höhe der Steuerforderungen steht nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt regelmäßig fest.

Möchte der Steuerpflichtige eine Änderung der Zahlungsmodalitäten (nicht der eigentlichen Steuerfestsetzung) erreichen, bedarf es regelmäßig einer entsprechenden Initiative seitens des Steuerpflichtigen. Diese erfolgt durch Stellung eines geeigneten Antrags. Ziele können die vollständige oder teilweise Aufhebung der Zahlungspflichten sein. Diese Aufhebung kann dauerhaft oder zeitlich beschränkt erfolgen. In der Praxis besonders relevante Anträge sind insoweit insbesondere auf

gerichtet.

Über die Anträge hat das Finanzamt durch entsprechende Bescheide zu entscheiden. Diese Bescheide können dann im Streitfall mit den jeweiligen Rechtsmitteln, insbesondere mit einem Einspruch angegriffen und anschließend bei Bedarf ggf. einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden.

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