Das Vollstreckungsverfahren ist in den §§ 249 ff. AO geregelt. Unter bestimmten – regelmäßig strengen – Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine Vollstreckung ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder dauerhaft abwehren.
Vollstreckung durch das Finanzamt
Soweit mehrere Steuerpflichtige als Gesamtschuldner für Steuern haften, kann auf Antrag hin die Aufteilung der Steuerschuld erfolgen. Der folgende Aufteilungsbescheid führt im jeweiligen Umfang zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten. Dadurch wird für den betroffenen Gesamtschuldner ein angemessener Vollstreckungsschutz realisiert.
Die Vollstreckungsbehörde kann gem. § 297 Abgabenordnung (AO) die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Unterfall des § 258 AO. Durch die Aussetzung der Verwetung können die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung durch das Finanzamt zeitweise beseitigt werden.
Unbillige Vollstreckungen können abgewehrt werden. Dazu stehen in der Abgabenordnung (AO) unterschiedliche rechtliche Instrumente zur Verfügung. Gemeinsame Voraussetzung dabei ist die Existenz von Unbilligkeitsgründen. Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor.
Durch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO sollen und können unbillige Nachteile für den Steuerpflichtigen vermieden werden. Durch einen erfolgreichen Antrag auf einstweilige Einstellung kann der Betroffene Zeit gewinnen.