Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil

Finanzgericht (FG)

Finanzgericht FG

Finanzgerichtliche Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten. Sie werden in erster Instanz vor dem Finanzgericht geführt. Beteiligt sind dabei einerseits der Steuerpflichtige und andererseits die Finanzverwaltung, insbesondere die Finanzämter. Das finanzgerichtliche Verfahren kann als Eilverfahren und/oder als Klageverfahren geführt werden. Soweit möglich, findet im Rahmen des Verfahrens eine mündliche Verhandlung statt. Das finanzgerichtliche Verfahren endet mit einer Entscheidung des Finanzgerichts, meist einem Urteil, falls der Kläger die Klage nicht vorher zurücknimmt oder eine Erledigungserklärung erfolgt. Entscheidungen des Finanzgerichts können ggf. mit Rechtsmitteln angegriffen und so i.d.R. eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) herbeigeführt werden.

Vertretung vor dem Finanzgericht

Grundsätzlich kann jeder Prozessfähige seinen Steuerprozess vor den Finanzgerichten selbstständig führen und in eigener Person sämtliche Verfahrenshandlungen vornehmen, § 62 Abs. 1 FGO. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich in jedem Stadium des Verfahrens gemäß § 62 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten zu lassen.  

Akteneinsicht beim Finanzgericht

Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit einer weitreichenden Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht ist bereits ab Einreichung der Antrags- oder Klageschrift sowie auch im weiteren Verfahrensablauf möglich. Die Beteiligten können nach § 78 FGO die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Dies ist insbesondere in umfangreicheren Verfahren, wenn Akten eines anderen Gerichts oder einer anderen Behörde betroffen sind, von erheblicher Bedeutung. 

Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim Finanzgericht zunächst dann beantragt werden, wenn der behördliche AdV-Antrag ohne Erfolg geblieben ist, § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Außerdem ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird die Pflicht zur Zahlung der Steuern vorübergehend suspendiert. Auch Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht möglich.

Einstweilige Anordnung Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Einstweilige Anordnungen nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind eine besondere Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Anordnung kann in allen Fällen beantragt werden, in denen eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Sie entspricht der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses, deren Regelungen sinngemäß gelten. Es existieren zwei Formen der einstweiligen Anordnung: die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die beiden Formen werden in der Praxis nicht streng getrennt , was letztlich unproblematisch ist, da die Rechtsfolgen weitgehend identisch sind.

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