Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch ist eine der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Bei der Sicherungsanordnung ist Anordnungsanspruch ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers. In der Hauptsache würde dieser Anspruch durch allgemeine Leistungsklage oder Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Bei der Regelungsanordnung ist Anordnungsanspruch der Anspruch des Antragstellers auf Vornahme einer bestimmten Handlung oder Herstellung eines bestimmten Zustands.

Typische Anordnungsansprüche betreffen z.B. die

  • Vollstreckung
  • Stundung
  • Verhinderung von Auskünften
  • Verhinderung eines Insolvenzantrags
  • Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Bei der vorläufigen Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung kann sich die Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung neben der absoluten wirtschaftlichen oder persönlichen Existenzbedrohung auch daraus ergeben, dass sich bei einer nur vorübergehenden Einstellung der Vollstreckung die Lage absehbar wieder bessern wird. Zugrunde gelegt werden insoweit Zeiträume von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Generell abzuwägen sind die Nachteile einer sofortigen Vollstreckung mit denen einer geringfügig späteren Vollstreckung.

Tipp


Experten-Tipp: Anträge nach § 114 FGO haben dann keinen Erfolg haben, wenn die wirtschaftliche Lage als aussichtslos beschrieben wird. Dann würde nämlich auch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung keine Abhilfe schaffen. Insoweit ist insbesondere die übertrieben negative Darstellung der wirtschaftlichen Lage kontraproduktiv.


Ein Antrag zur Gewährung einer vorläufigen Stundung kommt in Betracht, wenn mit einer Stundung ernsthaft zu rechnen ist. 

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