Der Anordnungsgrund ist neben dem Anordnungsanspruch Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Anordnungsgrund der Sicherungsanordnung ist die Gefährdung des Anordnungsanspruchs dahingehend, dass dessen Verwirklichung durch die Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsverfügung liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen objektiv notwendig erscheint.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Geringere Beeinträchtigungen des Antragstellers bei Fortbestehen des bisherigen Zustandes reichen grundsätzlich nicht aus.
Nach diesen Vorgaben reicht es als Anordnungsgrund alleine nicht aus, dass (vorübergehend) Steuern bezahlt werden müssen. Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn für die Steuerzahlung ein Kredit aufgenommen, Vermögenswerte veräußert, betriebliche Investitionen zurückgestellt oder der persönliche Lebensstandard eingeschränkt werden müssen. Zu diesen Umständen müssen im jeweiligen Einzelfall weitere Umstände hinzukommen, die zu einer unmittelbaren Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz führen.