Ausgangspunkt der Bescheidungsklage nach § 101 S. 2 FGO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, mit welcher der Kläger nicht einverstanden ist. Mit der Bescheidungsklage kann er eine erneute Ermessensentscheidung der Finanzbehörde erreichen. Eine unmittelbare Entscheidung des Finanzgerichts ist hingegen nicht möglich, da das Finanzgericht (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null) keine eigene Ermessensentscheidung treffen kann.
Der Klageantrag einer Bescheidungsklage kann lauten:
… und werden beantragen:
1. Den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom [Datum des Bescheids]
und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom [Datum] zu verpflichten,
den Antrag des Klägers vom [Datum] neu zu bescheiden.
…
Die Bescheidungsklage sollte nur in Fällen erhoben werden, in denen eine Ermessensreduzierung auf Null eindeutig ausgeschlossen werden kann. Bestehen insoweit Zweifel und kommt eine Ermessensreduzierung auf Null möglicherweise in Betracht, sollte eine entsprechende Verpflichtungsklage erhoben werden. Der Klageantrag auf Verpflichtung geht weiter als derjenige der Bescheidung. Wird nur ein Bescheidungsantrag gestellt, darf das Finanzgericht gem. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO auch nur über die Bescheidung entscheiden und kein eventuell weitergehendes Verpflichtungsurteil erlassen.