Der konsentierte Berichterstatter stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Nach § 79a Abs. 4 FGO besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien ohne weitere Voraussetzungen übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklären. Dieser entscheidet dann den Rechtsstreit alleine als sog. konsentierter Berichterstatter.
Voraussetzung einer Entscheidung durch den konsentierten Berichterstatter ist lediglich das Einverständnis der Beteiligten.
Anders als bei einer Übertragung auf den Einzelrichter kann der konsentierte Berichterstatter auch schwierige oder grundsätzliche Streitigkeiten entscheiden. Zudem ist eine einfachere Rückübertragung auf den Senat ohne weitere Voraussetzungen möglich.