Nach 98 FGO kann das Finanzgericht durch Teilurteil entscheiden, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif. Durch ein Teilurteil wird das finanzgerichtlichen Klageverfahrens lediglich teilweise beendet.
Teilurteil Finanzgericht
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.