Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO. Das Finanzgericht entscheidet dann in voller Besetzung durch Urteil. Das Urteil wird allerdings nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt.
Die Verzichtserklärung muss von beiden Parteien eindeutig und bedingungsfrei erfolgen. Sie ist formlos möglich, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich oder elektronisch erklärt werden. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Die Bindungswirkung besteht aber nur bis zur nächsten Sachentscheidung.
Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann sich im Einzelfall anbieten, wenn lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden ist, welche schriftsätzlich ausreichend erörtert wurden. Eventuell ist auch bei geringen Streitwerten unter wirtschaftlichen Aspekten zu überlegen, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Andererseits sollte bei streitigem Sachverhalt oder einer angestrebten Einigung keinesfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Hier bietet gerade die mündliche Verhandlung umfangreichen Chancen für beide Parteien.
Als Alternative zur Verzichtserklärung kann sich im Finanzgerichtsverfahren anbieten, zur mündlichen Verhandlung nicht zu erscheinen. Das Finanzgericht kann dann gem. § 91 Abs. 2 FGO auch ohne den nicht erschienenen Beteiligten verhandeln und entscheiden. Ein Versäumnisurteil gibt es nach der FGO nicht. Das Nichterscheinen sollte allerdings dem Finanzgericht rechtzeitig vorab mitgeteilt werden, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.