Bei einer Klage vor dem Finanzgericht passiert es nicht selten, dass bestimmte Tatsachen nicht aufgeklärt werden können. Es stellt sich sodann die Frage, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht. Dies hängt von der Beweislastverteilung ab.
Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil
Nachdem die Argumente der Parteien schriftsätzlich ausgetauscht sind, erfolgt abhängig vom Terminstand des Finanzgerichts und vorbehaltlich besonderer Verhandlungsarten die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht verschiedene besondere Verhandlungsarten vor. Je nach Fallgestaltung können diese gegenüber dem allgemeinen finanzgerichtlichen Verfahren verschiedene Vorteile aufweisen. Zu nennen sind insbesondere die Möglichkeiten einer beschleunigten und/oder ein vernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits.
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 90 Abs. 2 FGO. Das Finanzgericht entscheidet dann in voller Besetzung durch Urteil. Das Urteil wird allerdings nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt.
Der Erörterungstermin gem. § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Er ermöglicht die Erörterung des Sach- und Streitstandes und ggf. eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits.