Regelmäßig entscheidet das Finanzgericht durch Urteil über eine eingereichte Klage, 95 FGO. Das Urteil beendet das finanzgerichtliche Klageverfahren.
Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil
Duch ein Zwischenurteil kann das Finanzgericht im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden, § 97 FGO. Außerdem kann das Finanzgericht unter den Voraussetzungen des § 99 FGO in den dort genannten Fällen durch Zwischenurteil entscheiden.
Ist über einen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gem. § 46 FGO als sog. Untätigkeitsklage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich um keine eigenständige Klageart. Sie dient vielmehr dazu, Rechtsuchenden auch dann zu zeitnahem gerichtlichen Rechtsschutz zu verhelfen, wenn die zuständige Finanzbehörde dem Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren des Klägers pflichtwidrig mit Untätigkeit begegnet.
Die (allgemeine) Leistungsklage gem. § 40 Abs. 1 Fall 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine finanzgerichtliche Klageart. Sie ist auf ein Verhalten des Finanzamts gerichtet, das nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Angestrebt wird ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen des Finanzamts.
Die Feststellungsklage ist eine Klageart vor dem Finanzgericht. Durch eine Feststellungsklage kann gem. § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.