Berufung, §§ 511 ff. ZPO

Gegen ein Urteil ist Berufung möglich. Es gelten hierfür die allgemeinen Regelungen der §§ 511 ff. ZPO. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. 

Eine mündliche Verhandlung wird im einstweiligen Verfügungsverfahren entweder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrags anberaumt, falls das Gericht eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Außerdem wird eine mündliche Verhandlung nach Widerspruch des Antragsgegners anberaumt. 

Das Hauptsacheverfahren beinhaltet immer eine mündliche Verhandlung und endet regelmäßig mit einem Urteil, welches sodann regelmäßig berufungsfähig ist. 

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