Maus Falle
Bild von Rudy and Peter Skitterians auf Pixabay

BGH: Unzulässiger "clickbait" mit Bildern von Prominenten, I ZR 120/19

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Medien Bilder von Personen des öffentlichen Lebens nicht zu Werbezwecken mittels "clickbait" ohne deren Zustimmung einsetzen dürfen. Dies gilt nach Ansicht der Richter besonders dann, wenn zwischen den Betroffenen und dem angeworbenen Thema keinerlei Verbindung besteht.

Foto: Rudy and Peter Skitterians, Pixabay 

Leitsatz BGH

[...]

b) Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als "Clickbait" ("Klickköder") ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.

c) Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

BGH, 21.1.201, I ZR 120/19

Neugierige Leser werden gelockt

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Anzeige der Zeitschrift "TV Movie" auf Facebook. Hier waren die Entertainer Joko Winterscheidt, Stefan Raab, Roger Willemsen sowie Günther Jauch abgebildet worden. Das Foto enthielt als Unterschrift den Hinweis, einer der vier Personen sei an Krebs erkrankt. Nutzer, die auf selbiges klickten, wurden auf einen kurzen Beitrag weitergeleitet. Hier wurde Günther Jauch indes nicht mehr erwähnt, da es sich bei dem Erkrankten um Roger Willemsen handelte.

Der "Wer wird Millionär?"-Moderator erhob daraufhin Klage vor dem Kölner Landgericht, welche sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung erfolgreich war (LG Köln, 25.07.2018, 28 O 74/18; OLG Köln, 28.5.2019, 15 U 160/18). Das Urteil des Oberlandesgericht hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt, indem es die Revision der Zeitschrift zurückwies (BGH, 21.1.2021, I ZR 120/19). 

Nach Ansicht der Karlsruher Richter liegt in der Nutzung des Bildnisses rein als Klickköder ohne redaktionellen Bezug eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses umfasse auch die Entscheidungsfreiheit des Abgebildeten, ob und in welchem Zusammenhang das eigene Bild verwendet wird. Dass es sich nach Ansicht der "TV Movie" bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunstuhrbergesetz (KUG) handelt, ändere an der Entscheidung letztlich nichts. Im Zuge einer Interessenabwägung überwiege das Persönlichkeitsrecht des Moderators, da hier eine bewusste Falschmeldung zur Generierung von Klicks verwendet worden sei. Die von der Berufungsinstanz festgesetzte fiktive Lizenzgebühr von 20.000 Euro bestätigte der BGH ebenfalls.

Bewertung und Empfehlung

Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können in vielen verschiedenen Formen auftreten, da das Grundrecht selbst sehr facettenreich ist und einen großen Schutzbereich abdeckt. Entscheidend für die Frage, ob eine Verletzung letztlich vorliegt, ist stets eine individuelle Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Im Karlsruher Urteil waren die auschlaggebenden Faktoren einerseits die bewusst zweideutige Beschriftung des Fotos, sowie der damit einhergehende minimale Bezug des Klägers zum eigentlichen Thema des Beitrags.

 

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860