Medienrecht aus Berlin
- Von Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Unter „Verleger“ versteht das Verlagsgesetz den Vertragspartner eines Verlagsvertrages, der das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung in Verlag nimmt.
Beispiele: Klett-Gruppe, Cornelsen, Springer Science + Business, Random House, Weltbild (Buchverlage); EMI, Universal Music, Rundel Musikverlag (Musikverlage)
- Von Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Zuschussverlage unterscheiden sich gegenüber klassischen Buchverlag dadurch, dass sich der Verfasser oder ein anderer Geldgeber an den Herstellerkosten mit einem Zuschuss (sog. Druckkostenzuschuss) beteiligt. Dieser Zuschuss soll das wirtschaftliche Risiko des Verlages schmählern.
- Von Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Ein Verlaggeber ist nicht Schöpfer des Werkes, ihm steht jedoch ein vom Verfasser (Urheber des Werkes) eingeräumtes Nutzungsrecht zu. Gemäß § 48 VerlG sind die Vorschriften des Verlagsgesetzes auch auf den sog. „Verlaggeber“ entsprechend anzuwenden. Demnach nimmt der Verlaggeber im Rahmen eines Verlagsvertrags regelmäßig die Parteirolle des Verfassers ein.