Wirtschaftsrecht
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das Wirtschaftsrecht umfasst alle Rechtsgebiete, welche für Unternehmen von Bedeutung sind. Neben unterschiedlichen vertragsrechtlichen Aspekten sind das Wettbewerbsrecht, und die zum Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zugehörigen Rechtsgebiete des Marken- und des Designrechts wichtige Teilbereiche des Wirtschaftsrechts. Weitere dem Wirtschaftsrecht zugeordnete Teilbereiche sind u.a. der Know-how-Schutz, das Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht und das Internationale Privatrecht.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Wettbewerbsrecht dient dem fairen Wettbewerb. Es schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigen kann. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens können wettbewerbsrechtlich relevant sein.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das Wettbewerbsrecht verbietet unlauteren Wettbewerb bzw. unlautere geschäftliche Handlungen. Das Verbot der unlauterer geschäftlicher Handlungen wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einem differenzierten Normensystem ausgestaltet. Neben allgemeinen, generalklauselartigen Verboten existieren weitere, teilweise sehr spezielle Regelungen. Es lassen sich insoweit der Abnehmerschutz, der Konkurrenten- / Mitbewerberschutz, Rechtsbruch, vergleichende Werbung und unzumutbare Belästigung unterscheiden.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese Norm ist als sog. Generalklausel ausgestaltet. Sie verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des Wettbewerbsrechts. Alle Unlauterkeitstatbestände setzen eine geschäftliche Handlung voraus. Nur wenn eine solche geschäftliche Handlung vorliegt, können die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung finden. Rein private Aktivitäten werden vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Zur Beurteilung, ob ein Verhalten gegenüber einem Verbraucher unlauter ist, ist es entscheidend, was ein Verbraucher ist und welche Eigenschaften man einem Verbraucher zurechnet. Nur danach kann beurteilt werden, inwiefern der Verbraucher in einer bestimmten Situation schutzbedürftig ist oder ob die der Unternehmer in zulässiger Weise seine Waren oder Dienstleistungen vertreibt.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Unternehmerische Sorgfalt ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält. Ein Verstoß gegen die Anforderungen der fachlichen Sorgfalt ist gemäß § 3 Abs. 2 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung und somit verboten.