Kennzeichen im Markenrecht
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Bei der Farbmarke wird die Farbe als Marke geschützt. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 10 MarkenV.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Bei der Klangmarke (früher: Hörmarke) handelt es sich um eine spezielle Markenform. Klangmarken bestehen aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Bei der Kennfadenmarke handelt es sich um eine Markenform, die (farbige) Fäden benutzt, um Produkte zu unterscheiden. Insbesondere in der Industrie wird diese Markenform eingesetzt. Die Schutzfähigkeit der Kennfadenmarke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Mit einer Marke werden verschiedene Ziele verfolgt. Dies führt zu unterschiedlichen Markenfunktionen. Die wichtigste Funktion ist die Herkunftsfunktion, die teilweise auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird. Weitere wichtige Funktionen sind die Qualitätsfunktion und die Werbefunktion.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die Herkunftsfunktion ist eine von mehreren Markenfunktionen. Es handelt sich um die wichtigste Funktion. Teilweise wird die Herkunftsfunktion auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Bei der Garantiefunktion (oder auch Qualitätsfunktion genannt) handelt es sich um eine von mehreren Markenfunktionen. Insoweit wird verdeutlicht, dass mit einer Marke bestimmte Qualitätsvorstellungen kommuniziert bzw. garantiert werden können.