Medienrecht aus Berlin

Medienrecht

MedienrechtDas Medienrecht befasst sich als Querschnittsmaterie mit rechtlichen Fragen der Information und der Kommunikation. Gegenstand sind Medien aller Art, z.B. Printmedien, digitale Medien, Internet, Rundfunk und Fernsehen. Wichtige Teilbereiche des Medienrechts sind das Presse- / Äußerungsrecht, das Urheberrecht und der Datenschutz. Die Übergänge der einzelnen Teilbereiche im Medienrecht sind - nicht zuletzt augfrund der voranschreitenden Konvergenz der Medien - fließend. Als Medienanwälte decken wir den gesamten Bereich des Medienrechts ab.

Das Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zugunsten des Urhebers (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Gegenstand des Urheberrechtes ist somit das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Daneben sind bestimmte Leistungen durch Leistungsschutzrechte geschützt. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Urheber allerdings Einschränkungen seines Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit hinnehmen. Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

Das Verlagsrecht

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht ist gem. § 8 VerlG das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur oder der Tonkunst. Dieses Recht wird dem Verleger vom Verfasser / Urheber vertraglich eingeräumt. Welchen genauen Inhalt diese Verträge haben, regelt zunächst das Verlagsgesetz. Alternativ können die Vertragsparteien auch eigene Regelungen in einem individuellen Verlagsvertrag treffen. Die Regeln eines vom Gesetz abweichenden Verlagsvertrages haben regelmäßig Vorrang. In der Praxis sind spezielle Verlagsverträge üblich, welche die gesetzlichen Regeln verdrängen.

Das Verlagsgesetz

verlagsgesetz

Das Verlagsgesetz enthält Regelungen zu den typischen Konstellationen im Verlagswesen. Allerdings sind die Regelungen nicht zuletzt aufgrund des bereits seit 1901 geltenden Verlagsgesetzes nicht mehr uneingeschränkt zeitgemäß. In der Praxis werden die Regelungen daher oft von abweichenden, individuellen Vertragsnormen ersetzt. Soweit allerdings keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorgaben des Verlagsgesetzes. Auch insoweit ist die Kenntnis der Normen des Verlagsgesetzes wichtig.

Der Urheber im Urheberrechtsgesetz

Liegt ein Werk vor, so entsteht daran ein Urheberrecht. Nun stellt sich die Frage, wem die persönliche geistige Schöpfung zuzuordnen ist. Nach dem Urheberschaftsprinzip des Gesetzes steht das Urheberrecht dem Urheber zu. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.

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