YouTube & Co.: Regeln für Videoblogs - Impressumpflicht für Videoblogs

Impressumpflicht für Videoblogs

Telemedien, die in irgendeiner Weise geschäftsmäßig genutzt werden, haben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zwingend ein Impressum verfügbar zu halten. Unabhängig davon muss in der Regel auch eine nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) inhaltlich verantwortliche Person benannt werden, soweit nicht ausschließlich Inhalte verbreitet werden, die persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Eine weitergehende Impressumspflicht trifft ferner Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien.

Die Impressumspflicht betrifft daher die Mehrzahl der größeren Youtube-Kanäle, die wohl als eigenständige Telemedien einzustufen sind. Erstaunlicherweise weisen jedoch die wenigsten von diesen ein hinreichendes Impressum auf. Hier besteht ein nicht unerhebliches Risiko einer kostenauslösenden Abmahnung.

Wird erkannt, dass eine Impressumspflicht besteht, stellt sich für die Videoblogger anschließend die Frage, wo die erforderlichen Angaben zu machen sind. YouTube selber bietet etwa die Möglichkeit an, innerhalb eines Channels unter „Kanalinfo“ ein Impressum anzulegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch empfehlenswert die Angaben unter jedes Video zu setzen. Dies kann entweder durch ein jeweiliges Einfügen eines Impressums geschehen oder zumindest durch eine leicht erkennbare Verlinkung auf ein unter „Kanalinfo“ bereit gehaltenes Impressum.

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