Unwahre oder beleidigende Inhalte
Werden Videos veröffentlicht, in denen sich über andere Personen oder Unternehmen geäußert wird, sind hierbei die äußerungsrechtlichen Grenzen zu beachten. Grundsätzlich gilt dabei, dass Tatsachenbehauptungen über Dritte allenfalls dann verbreitet werden dürfen, wenn diese zutreffen. Doch selbst wahre Tatsachenbehauptungen können unzulässig sein, wenn diese den Betroffenen etwa in seiner Privat- und/oder Intimsphäre beeinträchtigen.
Wird keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung verbreitet, ist diese grundsätzlich zulässig, solange diese keine Schmähkritik darstellt. Eine Schmähkritik liegt jedenfalls dann vor, wenn es aus Sicht des Durchsichtsrezipienten dem Äußernden lediglich darauf ankommt, den Betroffenen ohne sachlichen Bezug zu verletzen und zu diffamieren.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist mithin nicht selten entscheindend dafür, ob die Äueßerung zulässig ist oder nicht.
Betroffene solcher Videos können den Betreiber des YouTube-Angebots anwaltlich abmahnen lassen. Die Kosten der Abmahnung trägt dabei der Betreiber des YouTube-Kanals, soweit die Abmahnung berechtigt war. Hilft auch die Abmahnung nicht weiter, kann im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens schnell dafür gesorgt werden, dass die rechtswidrige Äußerung nicht weiter verbreitet wird. Daneben kommen grundsätzlich noch weitere Ansprüche, wie Gegendarstellung, Widerruf, Schadenersatz oder Geldentschädigung in Betracht.
Kann der Betroffene den Verantwortlichen nicht ermitteln, besteht unter Umständen auch die Möglichkeit sich direkt an YouTube zu wenden.