YouTube & Co.: Regeln für Videoblogs - Werbevorgaben

Werbevorgaben

Betreiber eines Videoblogs auf YouTube und vergleichbaren Plattformen, die sich ganz oder teilweise durch Werbeeinnahmen finanzieren, haben hierbei einige rechtliche Werbevorgaben zu beachten.

Nach § 58 Abs. 1 RStV, der Werberegelungen für Telemedien enthält, muss Werbung als solche klar erkennbar (sog. Irreführungsverbot) und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (sog. Trennungsgebot). Konkret bedeutet dies, dass etwa Schleichwerbung auf YouTube genauso verboten ist, wie die gegen Entgelt ausgesprochene Empfehlung eines Produktes im Rahmen eines für das Publikum objektiv erscheinenden Testberichts. Werbung muss daher als solche jederzeit deutlich erkennbar sein.

Unklar ist die Rechtslage jedoch bisher hinsichtlich der Frage, ob YouTube-Angebote auch als „fernsehähnlich“ einzustufen sind. Ist dies der Fall, gelten für diese zudem auch die sonstigen strengen Werbevorgaben des Rundfunks gem. §§ 7 und 8 RStV. Danach dürfte der Betreiber des YouTube-Channels nicht einmal zum Kauf der Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors anregen. Bei fernsehähnlichen Angeboten, die sich an Kinder richten, wäre das Zeigen eines Sponsorenlogos sogar gänzlich untersagt.

Die Frage nach der Fernsehähnlichkeit von YouTube-Angeboten wird immer am Einzelfall zu beantworten sein. Zumindest bei den größeren YouTube-Kanälen spricht aber vieles dafür, hier aufgrund der Inhalte und der Form eine solche anzunehmen.

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