Schutz vor Unwahrheit

Das das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor Unwahrheit. Werden unwahre Behauptungen aufgestellt oder verbreitet, kann sich der Äußernde nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG berufen.

Der Schutz vor (bloßer) Unwahrheit, kommt nur in Betracht, soweit keine der sonstigen, spezielleren Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschlägig ist (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 114). In vielen Fällen tritt neben die Unwahrheit auch ein ehrverletzender Bestandteil der Tatsachenbehauptung. Dann kann sich der Betroffene auf den Schutz der persönlichen Ehre bzw. auf § 823 Abs. 2 BGB, §§ 186 f. StGB berufen.

Voraussetzung für einen entsprechenden Schutz der Unwahrheit ist generell, dass diese von nicht ganz unerheblicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG, 1 BvR 1531/96 - Helnwein)

Bei nicht getätigten Äußerungen, z.B. erfundenen Interviews, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Wird gegen den Wahrheitsschutz durch Medien verstoßen, kommen unterschiedliche äußerungsrechtliche Ansprüche des Betroffenen in Betracht.

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