Soweit der Betroffene in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild berufen, vgl. § 22 KUG. Die Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses ist dann grundsätzlich zulässig. Die Einwilligung kann sowohl ausdrücklich, als auch konkludent erteilt werden.
Persönlichkeitsrecht aus Berlin
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Bilder von Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber sieht aus verschiedenen Gründen Ausnahmen vor. Die Betroffenen können sich insoweit nicht auf ein Recht am eigenen Bild berufen. Das Persönlichkeitsrecht ist eingeschränkt.
Das Recht am eigenen Wort stellt ebenfalls eine Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen. Dieses Selbstbestimmungsrecht bezieht sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auf alle in sonstiger Weise möglichen Kommunikationswege.
Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.
Das Recht auf Anonymität betrifft das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person und stellt eine Ausprägung des das allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Danach darf jedermann grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (BVerfG, 05.06.1973, 1 BvR 536/72 - Lebach).