Persönlichkeitsrecht im Medienrecht
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es besteht aus einer Vielzahl einzelner Rechte, die sich jeweils auf spezielle Aspekte beziehen. Persönlichkeitsrechte sind als dynamisches Recht ausgestaltet, welches sich ständig fortentwickelt und so die verschiedensten neuen Entwicklungen berücksichtigen kann. Für Presse, Publizisten und viele weitere Medienschaffenden stellen Persönlichkeitsrechte die wichtigste Grenze bei Berichterstattung und Kommunikation dar. Verletzt die Kommunikation ein oder mehrere Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung oder Schadenersatz) führen.
- Von Thomas Jakubczyk, LL.M., RA

Das Erstellen und Betreiben eines eigenen Videoblogs ist technisch schon mit wenig Aufwand möglich. Bei YouTube bedarf es hierfür etwa lediglich der Registrierung eines eigenen Kanals. So leicht jedoch YouTube und vergleichbare Plattformen den Nutzern das Betreiben eines eigenen Channels ermöglichen, sind dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Regelungen zu beachten, um sich nicht kostenauslösenden Rechtsstreiten auszusetzen. Die Pflicht zur Einhaltung dieser Regelungen trifft in der Regel den einzelnen Betreiber des Kanals.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Persönlichkeitsrechte können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68; Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Die folgende Aufstellung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77; BVerfG: 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil ; BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. - Online-Durchsuchung).
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Bildnis verbreitet wird. Dieses Recht ist vom Gesetzgeber und der Rechtssprechung weitreichend ausgestaltet. Grundsätzlich dürfen Bilder, auf denen Personen erkennbar sind ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Damit sich ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. In erster Linie kommt es hier auf die Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge an.
- Von Thomas Jakubczyk, LL.M., RA
Bei Nacktfotos gelten zunächst die allgemeinen bildrechtlichen Grundsätze. Die Veröffentlichung ist mithin ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig und verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Es stehen dem Betroffenen umfassende Ansprüche zur Verfügung, z.B. auf Unterlassung, Schadenersatz und häufig auch Geldentschädigung.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Soweit der Betroffene in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild berufen, vgl. § 22 KUG. Die Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses ist dann grundsätzlich zulässig. Die Einwilligung kann sowohl ausdrücklich, als auch konkludent erteilt werden.