Meinungsfreiheit

Meinung und Meinuzngsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet die Äußerung von Meinungen. Die Äußerung von Meinungen durch Medien oder sonstige Personen kann regelmäßig nicht untersagt werden. Allerdings ist die Meinungsäußerung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen, z.B. durch Beleidigungen oder die Schmähkritik überschritten, ist auch die Meinungsäußerung unzulässig.

Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist grundrechtlich geschützt. In Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG heißt es hierzu: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern". Meinungsäußerungen sind somit grundsätzlich zulässig und können nicht untersagt werden. Bei dieser verfassungsrechtlichen Regelung kommt es somit entscheidend auf die Frage an, wann eine Meinung vorliegt. Die Meinung ist insoweit von der Tatsache abzugrenzen. Anders als Tatsachen sind Meinungsäußerungen nicht auf richtig oder falsch hin überprüfbar. Ob eine Meinung "zutrifft" kann nicht bewiesen werden. 

Grenzen der Meinungsfreiheit

Auch die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu gehört insbesondere das Strafgesetzbuch (StGB), welches in § 185 StGB die Beleidigung regelt. Soweit eine Meinungsäußerung beleidigt und nach § 185 StGB strafbar ist, kann sich derjenige der eine solche Äußerung tätigt nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen.

Erforderlich für eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm mit anderen Worten also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser drei Aspekte attestiert wird.

Beispiele für unzulässige Beleidigungen: Bezeichnung

  • eines Behinderten als „Krüppel,
  • eines Parteivorsitzenden als „Schweinehirt von Passau",
  • von Bankiers als „mafia-vergleichbare Gestalten",
  • eines hohen Verwaltungsbeamten als „allergrößte Pfeife"...
  • eines Polizeibeamten als „bedenkenloser Lügner",
  • eines Richters als „Verfassungsfeind" oder seine Zuordnung zum "Volksgerichtshof".

Die Grenze der Meinungsfreiheit auch bei sog. Schmähkritik überschritten. Schmähkritik stellt dabei häufig zugleich eine Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB dar. Weitere Einzelheiten zur Schmähkritik...

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860