Pressefreiheit

PressefreiheitDie Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Inhalt der Pressefreiheit

Die Pressefreiheit und deren Bedeutung für eine Demokratie werden vom Bundesverfassungsgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen betont und wiederholt. Eine der jüngeren Entscheidungen, die auch in der weiteren Öffentlichkeit diskutiert wurde, ist die „Cicero-Entscheidung", mit welcher das Bundesverfassungsgericht die Presse erneut gestärkt hat.

Bedeutung und Inhalt des Grundrechts der Pressefreiheit hat das Bundesverfassungsgericht jedoch schon sehr viel früher dargestellt. Nach der Durchsuchung und Beschlagnahme beim Spiegel-Verlag im Jahre 1962 hat das Bundesverfassungsgericht in einer für das Presserecht zentralen Entscheidung, im sog. Spiegel-Urteil vom 05.08.1969, die folgenden lesenswerten und wichtigen Feststellungen getroffen:

„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene, Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende, politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen, die andere sich gebildet haben. Die Presse behält diese ständige Diskussion in Gang [...] in ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung. [...] das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 die Pressefreiheit. Wird damit zunächst [...] ein subjektives Grundrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen gewährt, [...] so hat die Bestimmung zugleich auch eine objektiv rechtliche Seite. Sie garantiert das Institut „Freie Presse". Der Staat ist [...] verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gründung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden, [...] sind prinzipielle Folgerungen daraus; doch ließe sich etwa auch eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten [..."].

Einzelrechte der Pressefreiheit

Folgende vom BVerfG entwickelten Einzelrechte konkretisieren die Pressefreiheit (vgl. Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 228-237):

Daneben existieren geschriebene Einzelrechte der Presse. Von besonderer Bedeutung sind hierbei:

Schranken der Pressefreiheit

Die Pressefreiheit findet gem. Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen.

Art.5 GG "(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Allgemeine Gesetze sind alle Gesetze, die sich nicht speziell gegen die Medien oder gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern andere Rechtsgüter schützen sollen, die dem Grundrechtschutz der Meinungs- und Pressefreiheit gleichwürdig sind. Nach der Wechselwirkungslehre des BVerfG (vgl. BVerfGE 7, 198 - Lüth) sind allgemeine Gesetze wiederum im Lichte der Grundrechte auszulegen, so dass die Grundrechte wiederum die allgemeinen Gesetze beschränken (sog. Schranken-Schranke).

Daneben können auf Verfassungsebene weitere Grundrechte mit der Pressefreiheit kollidieren. Zu nennen ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seinen Ursprung in Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und hängt eng mit der Menschenwürde zusammen. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht steht dem Grundrecht der Pressefreiheit nicht irgendein Recht gegenüber, sondern eines von Verfassungsrang. Entsprechend der Vielzahl der Lebenssachverhalte und der mannigfaltigen Berührungspunkte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Pressefreiheit haben sich verschiedene Rechte aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt.

Schließlich ergeben sich für den Journalisten, der über kein eigenes Publikationsorgan verfügt weitere Schranken aus seinem Angestelltenverhältnis. Art. 5 GG gibt dem Journalisten einen Abwehranspruch gegen Eingriffe des Staates in sein Grundrecht zur Hand. Daraus ergibt sich, dass dem Journalisten kein individueller Anspruch zusteht, mit seiner Meinung im Blatt oder im Sender zu Wort zu kommen zusteht. Während seiner Arbeitszeit besteht die Aufgabe des Journalisten darin, als „Tendenzträger" zu der allgemeinen Grundhaltung des Mediums beizutragen. In wie weit die redaktionellen Mitarbeiter dabei ihre eigenen Überzeugungen - beispielsweise bei der Kommentierung ausgewählter Ereignisse- in ihre Arbeit einbringen können, hängt von der Grundhaltung des jeweiligen Mediums ab.

Interessensabwägung

Nicht jedes Gesetz ist automatisch eine Gefahr für die Pressefreiheit. Deshalb ist in jedem Fall eine Abwägung vorzunehmen, die einerseits die Pressefreiheit und andererseits das damit ggf. konkurrierende geschützte Rechtsgut berücksichtig.

Spannungsfeld von Pressefreiheit und deren Schranken, insbesondere duch die Persönlichkeitsrechte, führt im Ergebnis dazu, dass im jeweiligen Einzelfall eine umfassende Interessensabwägung zwischen den Interessen der Presse einerseits (Pressefreiheit) und den Interessen des von einer Berichterstattung Betroffenen andererseits (allgemeine Gesetze / Grundrechte) vorzunehmen ist.

Die Pressefreiheit kann dabei ihre Grenzen insbesondere im allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden. Der Journalist bewegt sich immer im Spannungsfeld zwischen der ihm einerseits grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit und andererseits den Grenzen die ihm insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt werden.

Beispiel: Die Öffentlichkeit hat nicht nur ein Interesse, sondern auch ein Recht auf Informationen über Strafprozesse. Die Pressefreiheit gewährleistet eine entsprechende Berechtigung des Journalisten zur Berichterstattung über einen bestimmten Prozess. Andererseits ist vor und während des Prozesses noch nicht geklärt, ob der Angeklagte auch tatsächlich der Täter war. Dies soll ja gerade in diesem Prozess festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sind verschiedene (allgemeine) Persönlichkeitsrechte des Angeklagten zu beachten, die letztlich die Berichterstattung des Journalisten einschränken. So darf nicht vom „Täter" sondern lediglich vom „potentiellen Täter" gesprochen werden. Auch darf in der Regel nicht der volle Name des Täters genannte werden. Deshalb ist es in der Praxis üblich, diesen nur mit Vornamen und dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens zu bezeichnen, also z.B. Jens T.

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