Urheberrecht aus Berlin

Das Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zugunsten des Urhebers (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Gegenstand des Urheberrechtes ist somit das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Daneben sind bestimmte Leistungen durch Leistungsschutzrechte geschützt. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Urheber allerdings Einschränkungen seines Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit hinnehmen. Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

Das Verlagsrecht

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht ist gem. § 8 VerlG das ausschließliche Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur oder der Tonkunst. Dieses Recht wird dem Verleger vom Verfasser / Urheber vertraglich eingeräumt. Welchen genauen Inhalt diese Verträge haben, regelt zunächst das Verlagsgesetz. Alternativ können die Vertragsparteien auch eigene Regelungen in einem individuellen Verlagsvertrag treffen. Die Regeln eines vom Gesetz abweichenden Verlagsvertrages haben regelmäßig Vorrang. In der Praxis sind spezielle Verlagsverträge üblich, welche die gesetzlichen Regeln verdrängen.

Das Verlagsgesetz

verlagsgesetz

Das Verlagsgesetz enthält Regelungen zu den typischen Konstellationen im Verlagswesen. Allerdings sind die Regelungen nicht zuletzt aufgrund des bereits seit 1901 geltenden Verlagsgesetzes nicht mehr uneingeschränkt zeitgemäß. In der Praxis werden die Regelungen daher oft von abweichenden, individuellen Vertragsnormen ersetzt. Soweit allerdings keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorgaben des Verlagsgesetzes. Auch insoweit ist die Kenntnis der Normen des Verlagsgesetzes wichtig.

Der Urheber im Urheberrechtsgesetz

Liegt ein Werk vor, so entsteht daran ein Urheberrecht. Nun stellt sich die Frage, wem die persönliche geistige Schöpfung zuzuordnen ist. Nach dem Urheberschaftsprinzip des Gesetzes steht das Urheberrecht dem Urheber zu. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.

Verfasser

Im Verlagsgesetz hat sich der Begriff „Verfasser“ als formelle Bezeichnung für eine Parteirolle innerhalb des Vertragsverhältnisses etabliert. Gemeint ist damit der Vertragspartner, der das Recht an einen Dritten (Verleger) überlässt, also der Schöpfer des Werkes (z.B. der Schriftsteller, der Übersetzter, der Komponist).

Verfasser kann gem. § 39 Abs. 1 VerlG allerdings auch sein, wer nicht Schöpfer eines Werkes ist, wenn es sich bei dem Werk um ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (sog. gemeinfreies Werk, z.B. Lyrik von Hölderlin, Schriften von Kant).

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860