Urheberrecht in Berlin
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Der Begriff des Sprachwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umfasst alle mittels Sprache ausgedrückten Schöpfungen, gleich welcher Sprache auch immer. Auch Blindenschrift und ausgestorbene Sprachen werden hiervon erfasst.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Bei einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) handelt es sich um eine bewegte Bildfolge durch Aneinanderreihung in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder (vgl. BGHZ 26, 52, 55 - Sherlock Holmes). Filmwerke setzen sich aus verschiedenen Werken, z.B. aus Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Kulisse), Lichtbildwerken etc. zusammen. Hinzu kommen verschiedene Leistungsschutzrechte, insbesondere die Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler).
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unterfallen dem Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn in der Darstellung eine individuelle, sich vom allgemeinen Schaffen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt. Dabei ist bereits ein geringes Maß an individueller Prägung ausreichend. Nicht abschließende Beispiele des Gesetzes sind Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG kann nur vorliegen, wenn es sich dabei um eine "Schöpfung" handelt. Hierzu sind Individualität und eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sind Schöpfungen, die durch Töne ausgedrückt werden. Töne können insbesondere durch die menschliche Stimme (Gesang), Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Voraussetzung des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG ist insbesondere, dass die Schöpfung aus einer geistigen Tätigkeit hervorgegangen ist. Dies setzt einen geistigen Inhalt und eine Formgebung voraus.
- Von Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die auf die Schöpfung zielende Tätigkeit muss zunächst persönlich sein, damit überhaupt ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen kann. Das heißt, dass die Tätigkeit von einem Menschen ausgeführt sein muss. Dabei darf sich der Mensch auch technischer Hilfsmittel bedienen. Eine ausschließlich maschinelle Tätigkeit ist allerdings nicht mehr persönlich. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein.