Der Urheber im Urheberrechtsgesetz

Liegt ein Werk vor, so entsteht daran ein Urheberrecht. Nun stellt sich die Frage, wem die persönliche geistige Schöpfung zuzuordnen ist. Nach dem Urheberschaftsprinzip des Gesetzes steht das Urheberrecht dem Urheber zu. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.

Als Urheber kommen nur natürliche Personen in Frage.

Beispiele: Thomas Mann, Wolfgang Amadeus Mozart, Pablo Picasso.

Juristische Personen können nicht Urheber sein.

Beispiele: Buchverlag, Filmproduktionsgesellschaft, Galerie .

Das Gesetz kennt ferner Miturheber, Anregende und Gehilfen.

Haben mehrere ein Werk dergestalt gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie nach § 8 UrhG Miturheber des Werkes. Anders als bei der Bearbeitung kommt es hier auf die Zusammenarbeit an, die zur Entstehung des Werkes führt.

Anregende sind keine Urheber. Anregender ist, wer lediglich auf eine bestimmte Idee hinweist, eine Richtung vorgibt oder einen Auftrag erteilt.

Beispiel: Der Professor, der den Anstoß zur Doktorarbeit gegeben hat, ist Anregender, nicht Schöpfer.

Ebenso wenig ist Urheber, wer beim Erschaffen des Werkes zwar beteiligt ist, der aber nur eine untergeordnete Leistung erbringt, wie etwa technische Zeichner, die Pläne nach den Anweisungen der Architekten erbringen.

Ein besonderer Interessenkonflikt tritt auf, wenn Mitarbeiter in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Arbeitsverträgen ein Werk schaffen. Beispielsweise Werbetexter oder fest angestellte Fotografen. Die Arbeitnehmer bleiben zwar Urheber ihrer Werke, da das Werk aber in Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten entsteht und der Arbeitgeber hierfür zahlt, wird er sich die benötigten urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich einräumen lassen.

Fehlt eine derartige Vereinbarung, so nehmen die Gerichte eine konkludente Einräumung von Nutzungsrechten zu Gunsten des Arbeitgebers insoweit an, als der Vertragszweck der Werkschöpfung und des Arbeitsvertrages es erfordert (Zweckübertragunstheorie, §§ 31 Abs. 5, 43 UrhG).

Beispiel: Der Hausfotograf soll die Lagerhallen des Metallbauunternehmens ablichten, damit die Aufnahmen in einem speziellen Prospekt zur anstehenden Fusion verwertet werden können.

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