Schutz des Filmherstellers, § 94 UrhG

Der Filmhersteller hat ein eigenes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Dadurch werden die teilweise erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen geschützt, die ein Filmhersteller erbringt. Filmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko einer Filmproduktion trägt. Die Herstellereigenschaft kann nicht vereinbart werden. Sie muss ggf.aufgrund von Tatsachen im Einzelfall festgestellt werden.

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