Schutz des Herstellers von Tonträgern, §§ 85 f. UrhG

Nach § 85 UrhG genießen Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern besonderen Schutz. Das geschieht vor allem aus zwei Gründen: Zum einen erbringen sie eine qualifizierte technische Leistung, zum anderen können Tonträger leicht kopiert werden. Bei § 85 UrhB handelt es sich um ein Leistungsschutzrecht, nicht um ein Urheberrecht.

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Tonträgers. Darüber hinaus hat der Hersteller einen Anspruch auf angemessenen Beteiligung an der Vergütung gegen den ausübenden Künstler, wenn ein erschienener Tonträger, auf dem die Darbietung des Künstlers aufgenommen worden ist, zur öffentlichen Wiedergabe dieser Darbietung benutzt worden ist. Dieser Anspruch wird von der GVL geltend gemacht. Der Schutz des Herstellers unterliegt sinngemäß den gleichen Schranken, wie die Urheberrechte und ist auf 50 Jahre nach Erscheinen beziehungsweise öffentlicher Wiedergabe des Tonträgers beschränkt.

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