Leistungsschutzrechte im Urheberrecht

Schutz des Veranstalters, § 81 UrhG

Dem Veranstalter stehen gem. § 81 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte zu, falls es sich bei diesem um ein Unternehmen handelt. Die Leistungsschutzrechte des Veranstalters orientieren sich an denen des ausübenden Künstlers, ohne jedoch absolut deckungsgleich zu sein.

Schutz des Herstellers von Tonträgern, §§ 85 f. UrhG

Nach § 85 UrhG genießen Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern besonderen Schutz. Das geschieht vor allem aus zwei Gründen: Zum einen erbringen sie eine qualifizierte technische Leistung, zum anderen können Tonträger leicht kopiert werden. Bei § 85 UrhB handelt es sich um ein Leistungsschutzrecht, nicht um ein Urheberrecht.

Schutz des Sendeunternehmens, § 87 UrhG

Schutzgegenstand des § 87 ist die Sendung durch ein Sendeunternehmen. Letzteres ist zugleich Inhaberin des Schutzrechtes. Durch den Leistungsschutz nach § 87 UrhG sollen die teilweise erheblichen Investitionen, die ein Sendeunternehmen tätigt, um Sendungen zu produzieren geschützt werden.

Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a ff. UrhG

Die Erstellung einer Datenbank erfordert teilweise erhebliche Investition, um die einzelnen Datenbankelemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Bei den §§ 87a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Leistungsschutzrechte.

Schutz des Filmherstellers, § 94 UrhG

Der Filmhersteller hat ein eigenes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Dadurch werden die teilweise erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen geschützt, die ein Filmhersteller erbringt. Filmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko einer Filmproduktion trägt. Die Herstellereigenschaft kann nicht vereinbart werden. Sie muss ggf.aufgrund von Tatsachen im Einzelfall festgestellt werden.

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