Die Werke im Urheberrecht

Werk und Werkarten im Urheberrecht

Werke UrheberrechtDas Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im Markenrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes wie z.B. der Patenterteilung. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen bzw. die Vollendung eines Werkes. Das Werk ist damit der zentrale Begriff im Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert das Werk und benennt außerdem exemplarisch einzelne Werkarten. 

Das Werk als persönliche Tätigkeit

Die auf die Schöpfung zielende Tätigkeit muss zunächst persönlich sein, damit überhaupt ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen kann. Das heißt, dass die Tätigkeit von einem Menschen ausgeführt sein muss. Dabei darf sich der Mensch auch technischer Hilfsmittel bedienen. Eine ausschließlich maschinelle Tätigkeit ist allerdings nicht mehr persönlich. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein.

Das Werk als geistige Tätigkeit

Voraussetzung des Werkbegriffs nach § 2 Abs. 2 UrhG ist insbesondere, dass die Schöpfung aus einer geistigen Tätigkeit hervorgegangen ist. Dies setzt einen geistigen Inhalt und eine Formgebung voraus.

Schöpfung: Individualität und Schöpfungshöhe

Ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG kann nur vorliegen, wenn es sich dabei um eine "Schöpfung" handelt. Hierzu sind Individualität und eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich.

Sprachwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Der Begriff des Sprachwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umfasst alle mittels Sprache ausgedrückten Schöpfungen, gleich welcher Sprache auch immer. Auch Blindenschrift und ausgestorbene Sprachen werden hiervon erfasst.

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