Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG

Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind besondere Fotografien. Die Fotografien müssen sich von alltäglichen Fotografien dadurch abheben, dass sie eine besondere Individualität bzw. künstlerische Gestaltung aufweisen. Erreichen Fotografien diese Gestaltungshöhe nicht, liegen keine Lichtbildwerke vor. Allerdings kommt dann ein Schutz als Lichtbild in Betracht.

Einzelheiten zum Lichtbildwerk

Bei einer Fotografie handelt es sich um Abbildungen, die durch eine Strahlungsquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) und aufgrund chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorgerufen werden. Sie sind also die mit chemisch-mechanischen Mitteln bewirkte Wiedergabe von Bildnissen und damit ein technisches Erzeugnis.

Beispiele: Schwarzweiß- und Farbfotografie auf der Grundlage von Silberverbindungen auch Lichtpausen, insbesondere Diazotypie.

Die Fotografie muss die Werkeigenschaft nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen, insbesondere eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall bestimmt werden. Bei besonderen kreativen, ästhetischen und künstlerischen Leistungen ist die Werkeigenschaft regelmäßig vorhanden.

Beispiele: Portraitfotos von Helmut Newton oder Karl Lagerfeld.

Durch Retuschen und Fotomontagen bleibt die Einordnung als Lichtbildwerk solange erhalten, wie diese mit Hilfe chemisch-fotografischer Verfahren durch Licht- und Farbwirkungen, Bildschärfe, Überschneidungen und Überblendungen vorgenommen werden. Sind die ursprünglichen Motive jedoch nur noch Bestandteil eines Gesamtwerkes, wie z. B. bei Collagen, werden sie zu Werken der bildenden Künste i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg 2000, § 2 Rn. 30 m.w.N.).

Auch Werke, die ähnlich einem Lichtbildwerk hergestellt werden, fallen unter den Werkbegriff des Urheberrechtsgesetzes. Nachdem die gesetzliche Regelung zunächst alleine auf die (klassische) Fotografie abgestellt hatte, wurde insbesondere in Bezug auf die technische Entwicklung, z.B. der fortschreitenden Digitalisierung, eine Öffnung auch in solche Bereiche erforderlich. So werden auch das elektronisch aufgezeichnete Bild, z.B einzelne Fernsehbilder und Live-Bildern (BGHZ 37, 1, 6 - AKI), die nachträgliche Digitalisierung bereits auf andere Weise aufgezeichneter Bilder; im elektrostatischen Verfahren unmittelbar hergestellte Bilder von Gegenständen, Hoch-, Flach-, Tiefdruck erfasst (vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rn. 31 m.w.N.).

Abgrenzung Lichtbildwerk und Lichtbild

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG stellt auf Lichtbildwerke ab. Bei einem Lichtbildwerk handelt es sich wie dargestellt um eine Fotografie, die zugleich die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Es muss also eine persönlichen geistigen Schöpfung des Fotografen vorliegen, damit die Fotografie als Werk Urheberschutz genießt.

Die nicht schöpferischen Erzeugnisse der Fotografie sind als Lichtbilder in § 72 UrhG unter die Leistungsschutzrechte aufgenommen worden. Lichtbilder weisen keine für eine Werkeigenshaft ausreichende Schöpfungshöhe auf. Sie entstammen als "Knippsbilder" der Alltagsfotografie.

Beispiele: Schnappschuss, Urlaubsfoto vor dem Brandenburger Tor, Partyfoto mit Handykamera.

Im Ergebnis haben allerdings sowohl die Lichtbilder, als auch die Lichtbildwerke den beinahe gleichen Rechtsschutz  (vgl. § 72 Abs.1). Unterschiede ergeben sich lediglich hinsichtlich der Schutzdauer (§§ 64 Abs. 1, 72 Abs. 3 UrhG), die bei Lichtbildern geringer ist.

Eine allgemeine Abgrenzung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk kann der folgenden Übersicht entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Übersicht nicht schematisch angewendet werden darf. Vielmehr muss jeder Einzelfall anhand der Kriterien des § 2 Abs. 2 UrhG geprüft werden. Abweichungen bei einem speziellen Foto sind also möglich.

Lichtbilder Lichtbildwerke
  • Fotografie von Mitarbeitern
  • Fotografie einer Veranstaltung
  • Fotos in einer Bedienungsanleitung
  • Satellitenaufnahmen
  • Luftbilder
  • Röntgenbilder und Ultraschallbilder von Ärzten
  • Bloße Ablichtungen von Gegenständen oder Geschehensabläufen, insbes. Schnappschüsse
  • Urlaubsfotos
  • gewerbliche Foto
  • Pressefotos
  • Reportagefotos
  • Sachfotografien
  • Architekturfotografien
  • Kunstfotografie

Tab. U2: Gegenüberstellung Lichtbild und Lichtbildwerk

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860