Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mittels Farbe, Linien Flächen, Raumformen und Oberflächen ausgedrückt werden können (vgl. Wandtke 2010, S. 70 m.w.N.). Beim Begriff der Werke der bildenden Kunst handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Konkretisierung u.a. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie Entwürfe solcher Werke.  Nicht gesondert genannt, aber Bestandteil des Oberbegriffes sind sie Werke der reinen bildenden Kunst.

Werke der Baukunst

Werke der Baukunst sind regelmäßig dreidimensional ausgestaltet und dienen einem bestimmten Gebrauchszweck. Sie können von Menschen betreten werden.

Beispiele: Häuser, Kirchen, Türme, Plätze, Brücken.

Werke der angewandten Kunst

Werke der angewandten Kunst sind Gegenstände, die bestimmten Augaben dienen und zugleich künstlerisch gestaltet wurden (Wandtke 2010, S. 72).

Unter angewandte Kunst fallen weite Gebiete des Mode- und Industrie-Designs. Gerade auf diesem Gebiet kann der ästhetische Gehalt und damit die Werkeigenschaft fraglich sein. Insoweit sind die Gerichte bei der Anerkennung des urheberrechtlichen Schutzes bei Gebrauchsgegenständen äußerst zurückhaltend. Sichere Prognosen lassen sich hier nur schwer treffen.

Beispiele: So wurde der Schutz bei nicht alltäglichen Möbelprogrammen bejaht, wenn das Programm (Tisch, Stuhl, Sessel uvm.) als Einheit aufgefasst werden könne. Bei Vasen wurde der Schutz mal bejaht, mal verneint, während einem als Bienenkorb ausgestalteten Sparschwein der Schutz versagt wurde.

Ebenso unter angewandte Kunst fallen Gestaltungsformen im Modebereich. Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster, sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle stehen unter Urheberschutz, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung handelt.

Werke der reinen bildenden Kunst

Werke der reinen bildenden Kunst werden mit den klassischen Medien der Malerei, Bildhauerei, Zeichnungen und Grafiken erstellt.

Beispiele: Gemälde, Radierungen, Plastiken, Collagen etc.

Sie unterscheiden sich von den Werken der angewandten bildenden Kunst vor allem dadurch, dass sie keinem Gebrauchszweck unterliegen. Vielmehr dient die reine bildende Kunst vor allem ästhetischen Zwecken.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860